Kann eine Werkstatt für behinderte Menschen inklusiv sein? – oder muss sie als „Sonderwelt“ ausgemustert werden?
Mit Inklusion bezeichnet man die selbstverständliche Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens als gleichberechtigte Bürger und Bürgerinnen. Inklusion ist darauf ausgerichtet, dass alle Menschen mit Behinderung ihren An-spruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verwirklichen können. "Inklusion ist auch die zentrale Idee der von allen Mitgliedsstaaten der EU unterzeichneten UN-Behindertenrechts-konvention.“1)
Inklusionsaktivisten wie Raul Krauthausen und die Europaabgeordnete Katrin Langsiepen fordern -m. E. ziemlich radikal- die Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen, gleichzeitig sprechen sie aber vom ersten Arbeitsmarkt. Hier ist der eigentliche Beginn von Inklusion.
Arbeitsmarkt kann man nicht nummerieren. In der Werkstatt für behinderte Menschen, sicher ein Schonraum für Menschen mit Behinderungen, lernen und arbeiten Menschen unter qualifizierter Anleitung. Nach der Qualifizierungsphase im Berufsbildungsbereich kann die Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich der Werkstatt fortgesetzt werden. Dort wird qualitativ hochwertig produziert und zunehmend werden auch Dienstleistungen erbracht. Das ist Arbeits-markt!
In den Werkstätten finden Änderungsprozesse, die durch UN-BRK und BTHG angestoßen wurden, statt. Teilhabe am Arbeitsleben, Personen-zentrierung, Mitwirkung und Mitbestimmung und Selbstbestimmung sind die aktuellen Maxime der Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen.
Übergang auf den Arbeitsmarkt, sozialversicherungspflichtige Arbeits-plätze, Außenarbeitsplätze sind die Begriffe, die die Arbeit in Werkstätten verändern könnten. Mitarbeiter*innen streben trotz dieser Möglichkeiten nicht in Massen auf den sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Vermittlungsquote liegt unter 1 % der Werkstattbeschäftigten in Deutschland (immer noch). Es werden auch zukünftig Werkstätten notwendig sein, um Menschen mit Behinderung die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Nicht jeder Mensch mit Behinderung wird diese Teilhabe ohne Werkstatt erfahren können und insbesondere das gesetzlich verbriefte Wunsch- und Wahlrecht muss gewährleistet werden.
Selbstverständlich müssen sich Werkstätten einem ständigen Verän-derungsprozess unterziehen – und das tun sie schon immer.
Aber auch andere Akteure müssen sich bewegen, damit Inklusion Wirklichkeit werden kann.
Zuerst sei hier der Gesetzgeber genannt. Menschen mit Behinderung gelten in der Werkstatt für behinderte Menschen automatisch als erwerbsgemindert – Warum? Ich schließe mich hier den genannten Befürwortern der Inklusion an: aus Beschäftigten müssen Mitarbeitende werden mit einem entsprechenden Arbeitnehmerstatus. Eine gesetzlich verordnete Mitwirkung ist nicht erforderlich. Für die Mitarbeitenden der Werkstattt muss das Betriebsverfassungsgesetz gelten wie für je- den anderen Mitarbeitenden auch, also Mitbestimmung.
Werkstätten erfüllen ihren Auftrag, der sich aus § 219 SGB IX ergibt. Diese gesetzliche Grundlage basiert auf der UN-Behindertenrechts-konvention. Art. 27 UN-BRK stellt im Absatz 1 fest:
„Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglich-keit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. …“2)
Die häufige Behauptung, dass die Menschen mit Behinderung in Werkstätten ausgebeutet werden oder als Bezahlung lediglich ein Taschengeld erhalten, ist sehr diskriminierend. Sie werden im Rahmen der Möglichkeiten der Werkstatt unter Berücksichtigung von Minder-leistungsfähigkeit entlohnt. Rechnet man Hilfen zum Lebensunterhalt (Rente, Grundsicherung), Wohngeld und insbesondere Sozialversicherungsleistungen hinzu, wird es schwierig, einen vergleichbaren Job auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen.
Damit soll kein status quo begründet werden. Es ist erforderlich, staatlich geförderte Entlohnungssysteme zu entwickeln – Schweden hat es vorgemacht.
Auch die Werkstätten selbst sind weiterhin gefordert.
Der Auftrag der Werkstatt ist im § 219 SGB IX klar geregelt und enthält 5 Aufträge:
a. berufliche Bildung anbieten,
b. eine Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen
zu einem der Leistung angemessenen Entgelt anzubieten,
c. die Persönlichkeit der Beschäftigten zu entwickeln,
d. Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten erhalten,
entwickeln und steigern,
e. geeignete Beschäftigte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
vermitteln.
Die Werkstatt unterliegt damit keinem Automatismus für Menschen mit Behinderungen: Förderschule, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich, Rente. Die gegebenen Möglichkeiten müssen viel intensiver genutzt werden. Als Beispiele seien hier das Budget für Ausbildung und das Budget für Arbeit genannt.
Deshalb dürfen sogenannte Leistungsträger nicht in der Werkstatt gehalten werden, damit die Produktion nicht gefährdet wird; meint, dass Leistungsträger prädestiniert sind, den Arbeitsmarkt außerhalb der Werkstatt zu erobern.
Werkstätten leisten einen bedeutenden gesellschaftlichen Beitrag – insbesondere durch die Leistungen der Mitarbeitenden (siehe hierzu: Social Return On Investment – Studie der xit GmbH & Co. KG -forschen planen beratung3)).
Soziale Angebote erzielen positive Wirkungen, die dem Einzelnen oder der Gesellschaft zugutekommen. Sie generieren aber auch soziale Wertschöpfungen.
Die xit-Studie, an der 26 Werkstätten in Deutschland teilgenommen haben, hat es möglich gemacht, soziale Wertschöpfung (Sozialbilanz der Werkstätten) zu quantifizieren und damit für jeden greifbar zu machen.
Frau Langsiepen hat in einem Interview der taz vom 03.12.2020 die Abschaffung der Werkstätten für Menschen mir Behinderungen aus vielfältigen Gründen (u.a. mit der Interpretation eines Verstoßes gegen Art. 27 UN-BRK) gefordert, ohne eigne Alternativen aufzuzeigen.
Der Werkstattrat der Ulrichswerkstätte Aibach hat dazu einen Brief (Auszug: "Sie respektieren nicht die Belange von Menschen mit Lernschwächen, geistigen oder psychischen Behinderungen. Sie respektieren nicht unsere Arbeitsleistung, weil scheinbar in ihren Augen nur der erste Arbeitsmarkt der richtige Weg ist. Das empfinden wir als diskriminierend!"4) an Frau Langsiepen als Reaktion auf ihr Interview in der taz zur Abschaffung von Werkstätten geschrieben. Sie haben sich mit dem Interview auseinandergesetzt und beschrieben, warum die Werkstatt für behinderte Menschen eine wichtige Institution zur Teilhabe darstellt. Der Werkstattrat sieht die Zukunft der Werkstatt deutlich anders als Frau Langsiepen und fühlt sich von ihr als Politikerin nicht vertreten.
Auch die Öffentlichkeit und Wirtschaftsunternehmen sind natürlich gefordert.
Solange es nicht ausreichend Arbeitsplätze auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, würde die Auflösung von Werkstätten zu einer hohen Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung führen. Warum gibt es trotz staatlicher Fördermöglichkeiten nicht genügend Arbeitsplätze?
Zunächst einmal fehlt es in der Öffentlichkeit und bei Unternehmern an ausreichender Information. Hier sind WerkstattvertreterInnen und staatliche Stellen gefordert, das Bild der Menschen mit Behinderung, insbesondere deren Leistungsfähigkeit und die Fördermöglichkeiten, bekannter zu machen. Ein Arbeitgeber, der die Formen des Nachteilsausgleichs kennt, wird eher Menschen mit Behinderung einstellen, als nur Ausgleichsabgabe (§160 SGB IX) zu bezahlen.
Wie sollte Werkstatt sich entwickeln, um Teil der inklusiven Arbeits-welt zu sein!?
Werkstätten für behinderte Menschen sind es gewohnt, Veränderungs-prozesse zu durchlaufen. Ob es nun gesetzliche Änderungen oder neue Anforderungen durch das Klientel sind, Werkstätten sind sehr anpassungsfähig. Die Mitarbeitenden sind damit prädestiniert, Veränderungsprozesse anzustoßen – wenn man sie denn lässt.
Ständige Kritik am System und damit an den Leistungen der Mitarbei-tenden, hier insbesondere die Mitarbeitenden mit Behinderungen, führt nicht zur notwendigen Motivation, das System zu ändern.
Im Veränderungsprozess sind insbesondere nachfolgende Gedanken zu be- rücksichtigen:
- die Position behinderter Menschen im Teilhabeprozess muss
gestärkt werden,
- eine offizielle Anerkennung der Bildungsinhalte und Berufs-
bildungsabschlüsse ist für Werkstattbeschäftigte erforder-
lich,
- die Werkstattleistungen müssen personenzentriert gestaltet
werden,
- Mitwirkung und Mitbestimmung gem. Betriebsverfassungsgesetz,
- die Werkstattleistung muss auch für schwerst-und mehrfach-
behinderte Menschen gestaltet werden.
Virtuelle Werkstatt, Bamberger Modell oder Ostholstein bewegt sind Projekte, die zeigen, dass Veränderungen möglich sind. Sie zeigen aber auch, dass man Werkstätten ohne alternative Ideen nicht einfach abschaffen kann.
Ich habe aufgezeigt, wo zunächst Hebel der Veränderung angesetzt werden müssen, verbunden mit dem Gedanken, dass nicht jeder Mensch mit Behinderungen auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Es bedarf Veränderungen in den Einstellungen aller am Prozess beteiligten Menschen.
Diskriminierung von Werkstattbeschäftigten ist da wenig hilfreich!
Fazit: trotz der genannten Unzulänglichkeiten der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist dieses System für den berechtigten Personenkreis eine sehr gute Möglichkeit, sich zu entwickeln und auf den Arbeitsmarkt außerhalb der Werkstatt vorzubereiten.
Den Inklusionsgedanken zu nutzen, um diese Einrichtungen radikal abzuschaffen, halte ich nicht für seriös. Die auszugsweise genannten Forderungen müssen immer alternative Ideen zur Diskussion stellen. Inklusionsfirmen als einzige Möglichkeit zu benennen (siehe Interview Langsiepen), reicht nicht aus. Menschen mit Behinderung finden in der Werkstatt für behinderte Menschen die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben. Für viele ist es zumindest zurzeit ein Schutz vor Arbeitslosigkeit und fehlender Teilhabemöglichkeiten.
Werkstätten sind nicht inklusiv angelegt. Der Schonraum zur Teilhabe am Arbeitsleben ist so gewollt. „Man muss die Leistungen der Werkstätten wertschätzen“, sagt Jürgen Dussel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in einem Interview in der Zeitschrift Klarer Kurs.5)
Literaturverzeichnis
1) https://www.rehadat.de/lexikon/LexInklusion/#:~:text=Inklusion%20ist%20darauf%20ausgerichtet%2C%20dass,Behinderungen%20in%20Klassen%20an%20Regelschulen.
Recherche 04.12.2022
2) https://www.behindertenrechtskonvention.info/arbeit-und-
beschaeftigung-3921/
3)
Ergebnisse der von der BAG WfbM initiierten bundesweiten Studie zum Social Return on Investment (SROI) , 2014
https://www.bagwfbm.de/page/sroi_materialien
Recherche 04.12.2022
4)
Das Schreiben des Werkstattrates an Frau Langsiepen ist im Newsletter von 53Grad Nord, Agentur und Verlag, im September 2021 veröffentlicht worden
5) Klarer Kurs, 53Grad Nord, Agentur und Verlag, Hamburg 17.08.2022
